Erst nachdem sich die Bedingungen trotz Ihrer Reklamation nicht verbessert haben oder die versprochenen Leistungen weiterhin ausgeblieben sind, sind Sie berechtigt, den Preis zu mindern. Damit dürfen Sie dann jedoch bis zu Ihrer Rückkehr warten und haben nach Beendigung der Reise einen Monat Zeit dazu. Ausschlaggebend ist dafür der Tag der Reiserückkehr.
Als Pauschalreise gilt ein Bündel von Leistungen, etwa die Kombination von Flug und Hotelaufenthalt mit weiteren Angeboten sowie organisierten Ausflügen vor Ort.
Reisemängel vor Ort geltend machen
Wer Reisemängel nicht sofort – am besten schriftlich – bei der Reiseleitung anzeigt hat in der Regel später keine Ansprüche auf eine Preisminderung. Gehen Sie so vor:
- Beweismittel sichern, d.h. Kataloge, Fotos, Filme sammeln, mögliche Zeugen ausfindig machen
- Während der Reise bereits angezeigte Mängel, die nicht behoben wurden, bis einen Monat nach Rückkehr melden
- Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach ihrer Reklamation, sollten Sie ihn schriftlich anmahnen
- Ansprüche verjähren 2 Jahre nach einem schriftlichen Widerspruch des Veranstalters. Bleiben Sie am Ball.
Die Minderungssätze (Auszug aus der Frankfurter Tabelle) bei Pauschalreisen:
- Abweichende Unterkunft – Minderung 10 – 25 %
- Mängel in der Ausstattung, z.B. fehlender Balkon, fehlender Meerblick – Minderung 5 – 10 %
- Ausfall der Toilette – Minderung 15 %
- Störende Gerüche – Minderung 5 – 10 %
- Verpflegung eintönig – Minderung 5 %
- Verdorbene Speisen – Minderung 20 – 30 %
- Selbstbedienung statt Kellner – Minderung 10 – 15 %
- Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool – Minderung 10 – 20 %
- Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten – Minderung 20 – 30 %
Was ist ein Reisemangel?
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise von angekündigten und vertraglich zugesicherten Leistungen abweicht, indem diese ganz oder teilweise nicht erbracht werden – und dies in der Verantwortung des Veranstalters liegt. Ein solcher Reisefehler kann zur Minderung des Reisepreises oder zum Recht auf eine vorzeitige Kündigung des Reisevertrags führen.
Werden bestimmte Leistungen vom Reiseveranstalter besonders hervorgehoben, so kann von einer Zusicherung ausgegangen werden. Werden sie nicht erbracht, können Sie sich zu Recht darauf berufen. Bewahren Sie also neben dem Reisevertrag auch Prospekte des Veranstalters auf und dokumentieren Sie Mängel durch Fotos und Videos oder suchen Sie nach geeigneten Zeugen. Wenn es später zur Reklamation kommt, sind Sie in der Beweispflicht.
Schon bei einer gerechtfertigten Minderung von mindestens 20 % - etwa bei einer abweichenden Unterkunft – haben Sie das Recht, den Reisevertrag zu kündigen (§651e Abs. 1 BGB). Der Reiseveranstalter steht nun in der Pflicht, Sie nach Hause zu bringen. Dafür müssen Sie keine Kosten tragen.
Die Informationen und Ratschläge in diesem Beitrag wurden von den Autoren und vom Verlag sorgfältig geprüft (Stand bei Redaktionsschluss 1.4.2016). Dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung der Autoren bzw. des Verlags für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die hier vom Verlag Reader’s Digest - Das Beste veröffentlichten Ratschläge stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung durch den Verlag wird ausgeschlossen.
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