Vielerorts herrscht vom Fetten Donnerstag bis Aschermittwoch ein regelrechter Ausnahme-Zustand. Besonders in den Karnevals-Hochburgen bestimmt das närrische Treiben zu dieser Zeit das gesamte tägliche Geschehen. Doch Vorsicht: Die Karnevalszeit ist keine gesetzlich freie Zeit, wie Weihnachten oder Ostern. Arbeitnehmer haben in Deutschland keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn dies nicht im Tarifvertrag, in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung steht. Darauf weist die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb auf ihrer Website hin.
Ist das nicht der Fall, darf der Arbeitgeber entscheiden, ob er den Rosenmontag als normalen Arbeitstag behandelt oder wie einen zusätzlichen bezahlten Feiertag. Der Betriebsrat hat dabei kein Mitbestimmungsrecht. Das hat das Landgericht Köln am 25.04.2013 entschieden (7 TaBV 77/12).
Hat der Arbeitgeber jedoch mindestens drei Jahre in Folge einen bezahlten freien Tag gewährt ohne darauf hinzuweisen, dass diese Leistung freiwillig ist und möglicherweise im kommenden Jahr nicht mehr gewährt wird, dann ist eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstanden. Diese „betriebliche Übung“ ist eine Art Gewohnheitsrecht und entsteht laut ver.di Bildung + Beratung dann, „wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll“ (Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 3.9.1993 – 17 Sa 584/93 –, NZA 1994, 696). Im Rheinland gilt dieses Gewohnheitsrecht vielerorts. Um sicher zu gehen, sollten Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber abklären, wie die Arbeitszeit während der Karnevalszeit geregelt ist. Wer ganz sicher gehen will, der nimmt am besten frühzeitig Urlaub.
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